Statuten

ZVR:485293918

Statuten des Elternvereines
der höheren technischen Bundeslehranstalt Eisenstadt
( Kurz: ,,EV- HTBLA – Eisenstadt“)

§ 1 - Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Elternverein HTL Eisenstadt"; mit Sitz in 7000 Eisenstadt, Bad Kissingen-Platz 3 (Schuladresse).

§ 2 - Zweck des Vereins
   Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat den Zweck, Ausbildung sowie   
   persönliche Entwicklung der SchülerInnen in bestmöglicher Art und Weise zu unterstützen und zu fördern  
   und als Bindeglied zwischen Eltern, SchülernInnen und Schule zu fungieren.
   Insbesondere sieht es der Elternverein als seine Aufgabe an:
1. Durch innovative Ideen und Vorgangsweise das Fortkommen der SchülerInnen, wenn möglich auch der Schule, zu betreiben.
2. Sich in Unterrichts- und Erziehungsfragen im Sinne der Schüler/Eltern einzubringen.
3. Sich einzubringen, um Mängel der Schule / des Schulsystems aufzuarbeiten und möglichst im Sinne der Sache zu bereinigen / ändern.
4. Nach Maßgabe der Möglichkeiten finanzielle Mittel bereitzustellen, um Lehr- und Lernbehelfe zu finanzieren und beizutragen, dass Exkursionen, Lehrausgänge, Lehrfahrten, Lehrveranstaltungen, etc. durchgeführt werden können.
5. Bedürftigen SchülerInnen in individueller Art und Weise unter die Arme zu greifen (etwa SchülerInnen, die unverschuldet in Notsituationen bzw. finanziell schwierige Situationen geraten sind).
6. Die dem Verein von den Eltern anvertrauten finanziellen Mittel nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten und den Schülern zugutekommen zu lassen.

Der Elternverein ist nur seinen Zielen verpflichtet. Er ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell neutral. Der Elternverein entsendet nach § 64/5 des Schulunterrichtsgesetzes drei Vertreter der Erziehungsberichtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss.
Um Transparenz und Informationsaustausch besser zu ermöglichen und auf direktem Wege Anträge bzw. Informationen an den Elternverein zu richten, gilt die Homepage www.elternverein-htleisenstadt.at und die Mailadresse office@elternverein-htleisenstadt.at als offizielle Internet/Email – Adresse und als Informationsplattform des Elternvereins.

§ 3 - Mitglieder des Vereines
  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder:
  Ordentliche Mitglieder sind Eltern oder Erziehungsberechtigte von SchülerInnen der   
  Höheren Technischen Bundeslehranstalt Eisenstadt für den Zeitraum des  
  Schulbesuches ihres Kindes/ihrer Kinder bzw. bis zum Ende des Schuljahres, das von 
  ihrem Kind / ihren Kindern begonnen wurde.
  Ausgenommen davon sind Mitglieder, welche eine Vorstandsfunktion ausüben.  
  Deren Mitgliedschaft erlischt mit Entlassung des Vorstandes bei der darauf 
  folgenden Hauptversammlung.

2. Ehrenmitglieder:
  Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein / die Schüler / die Schule
  erworben haben, können über Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt   
  werden. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind weder aktiv noch passiv   
  wahlberechtigt.

§ 4 - Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstand und können in diesen gewählt werden.
2. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
3. Das Stimmrecht kann direkt ausgeübt werden.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder
   Die Mitglieder unterstützen den Elternverein nach besten Kräften und entrichten den  
   jährlichen Mitgliedsbeitrag bis spätestens Ende Oktober des laufenden Schuljahres.

§ 6 - Organe des Elternvereines

1. Der Vorstand 
2. Die Hauptversammlung
3. Die Klasseninteressensvertreter (Eltern oder SchülerInnen, die von den jeweiligen Klassen   zur Wahrung klassenspezifischer Interessen entsendet werden können/sollen)
4. Die Rechnungsprüfer
5. Das Schiedsgericht

§ 7 - Vorstand
Der Vorstand des Elternvereins der HTL Eisenstadt ist zu Durchführung der Vereinsagenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung berufen.
Die Funktionsperiode des Vorstands beginnt mit der Wahl bei der Hauptversammlung und endet mit der Entlassung / Entlastung bei der darauffolgenden Hauptversammlung. 
Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionären, die von der Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen sind:
1. Obmann / Obfrau
2. StellvertreterIn (ggf. zwei)
3. SchriftführerIn (ggf. Stellvertreter)
4. Kassier (ggf. StellvertreterIn)
5. Je nach Interesse / Verfügbarkeit ordentlicher Mitglieder sowie je nach Interesse /Verfügbarkeit von Vertretern der Klassen (Klasseninteressensvertreter) können zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes Beiräte kooptiert und somit – durch Vorstandsbeschluss – in das Elternvereinsteam aufgenommen werden. Die Zahl der Beiräte ist unbestimmt.
6. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, aus gravierenden Gründen und vorübergehend, längstens bis zur nächsten Wahl, jemanden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand aufzunehmen.

§ 8 – Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines nach Maßgabe der Geschäftsordnung, sowie die Beratung über die im § 64 des Schulunterrichtsgesetzes dem Schulgemein-schaftsausschuss zugewiesenen Fragen, wozu die Elternvertreter im Schulgemeinschafts-ausschuss zur Mitarbeit aufgefordert werden. Der Vorstand entsendet in den Schulgemein-schaftsausschuss drei Vertreter, die – je nach zeitlicher Verfügbarkeit – auch wechseln können.
Der Verein wird nach außen durch den Obmann / die Obfrau oder -  bei dessen / deren Verhinderung - durch die Stellvertretung bzw. beauftragte Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Obmann / die Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei Vorstandssitzungen (bei Verhinderung die Stellvertretung bzw. ein beauftragtes Vorstandsmitglied).
Die Vorstandssitzungen werden von Obmann / Obfrau bzw. bei dessen / deren Verhinderung von der Stellvertretung bzw. von einem von ihm / ihr beauftragten Vorstandsmitglied einberufen.
Schriftstücke werden von Obmann / Obfrau oder – bei dessen / deren Verhinderung (Dringlichkeit) – von der Stellvertretung bzw. von einem von ihm / ihr beauftragten Mitglied des Vorstandes gezeichnet.

 
Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung zuständig und führt Bank- und Geldgeschäfte durch. Bei Verhinderung bzw. bei anfallenden dringenden Erledigungen sind die Stellvertretung, Obmann / Obfrau bzw. ein beauftragtes Vorstandsmitglied berechtigt, Kassa- / Geldgeschäftsgebarungsagenden zu übernehmen. Erklärungen werden protokolliert.
Der / Die SchriftführerIn führt die Protokolle bei der Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung ist jede Person des Vorstandes berechtigt, eine solches Protokoll anzufertigen.
Gefasste Vorstandsbeschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit. Nach einer halben Stunde Wartezeit, ab Beginn der Vorstandssitzung erfolgen Abstimmungen durch die anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand agiert mach Maßgabe einer bestehenden Geschäftsordnung.

§ 9 - Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Diese hat bis Mitte Dezember eines jeden Schuljahres stattzufinden. Sie ist vom Vorstand des Vereines mindestens zwei Wochen vor Abhaltung einzuberufen. Die Einberufung der Vollversammlung kann schriftlich, per E-Mail oder über eine Verlautbarung über die Homepage des Elternvereins, oder über die Klassen- bzw. Abteilungsvorstände erfolgen.
In der Einladung zur Hauptversammlung müssen die Tagesordnungspunkte enthalten sein.
Auf der Tagesordnung stehen u.a. Berichte aus dem Vorstand sowie der Rechnungsprüfer.
Die Hauptversammlung nimmt diese Information entgegen, entlastet den Vorstand, wählt einen neuen Vorstand sowie die Rechnungsprüfer für die nächste Funktionsperiode und kann Satzungsänderungen beschließen. 
Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzubringen. 
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch die Stellvertretung verhindert ist, wird ein anderes, ordentliches Vorstandsmitglied beauftragt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist abzuhalten, wenn dies die Mehrheit der Klasseninteressensvertreter wünscht oder auf Antrag eines Zehntels der Vereinsmitglieder. 

§ 10 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Die Organe des Elternvereines fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann / die Obfrau.
Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, wenn die Hauptversammlung ordnungsgemäß einberufen worden war – unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

§ 11 - Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt für eine Funktionsperiode des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie können Eltern / Erziehungsberechtigte von SchülerInnen oder aber auch schulfremd und durch ihre fachliche Eignung für diese Tätigkeit befähigt sein.                                                                                        Den Rechnungsprüfern/Innen obliegen die Kontrolle der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der finanziellen Mittel.

§ 12 - Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen; es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder des Vereines als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmeneinheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht trifft bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder seine Entscheidung mit 4/5 Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 13 - Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung, welche nur zu diesem Zweck einberufen wurde und nur diesen Punkt behandelt, mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. In dieser Hauptversammlung ist mit einfacher Mehrheit über das Vereinsvermögen zu verfügen, welches nicht auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt, sondern dem Zweck / den Zielen des Vereins entsprechend verwendet werden muss.
Nach einer halben Stunde Wartezeit ab Beginn dieser außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen die Abstimmungen durch die Anwesenden, unabhängig von deren Anzahl.